Aufgrund der Akten bestehe zudem kein Anlass zur Annahme, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. 4.2. Die Krankenversicherung F stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen sowie die eigenen Angaben der Versicherten könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere in suizidaler Absicht aus dem Fenster gefallen, sondern zufolge eines Schwindelanfalls vom Fenstersims gestürzt sei. Es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich aus dem Leben habe scheiden wollen.