In Anbetracht der vorliegenden Indizien sei jede andere Deutung der Umstände auszuschliessen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung der C gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG erfüllt. Aufgrund der Akten bestehe zudem kein Anlass zur Annahme, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses gänzlich urteilsunfähig gewesen sei.