Ihrer Arbeitgeberin und ihrer Berufsschullehrerin gegenüber habe sie geäussert, dass sie es allen zeigen werde, wenn sie die Lehre abgeschlossen habe. Namentlich mit Blick auf ein Gutachten E ergebe sich, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf – sofern sie dazu überhaupt Aussagen gemacht habe – so nicht zugetragen haben könne. Der einzig überzeugende Schluss, der sich aus sämtlichen Indizien ziehen lasse, sei, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen im Rahmen einer versuchten Selbsttötung zugezogen habe. In Anbetracht der vorliegenden Indizien sei jede andere Deutung der Umstände auszuschliessen.