4. 4.1. Die C führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Geschehens vom 29. März 2010 in einer schwierigen familiären Situation befunden. Die damals 17-einhalbjährige Versicherte habe sich eingesperrt und kontrolliert gefühlt, ohne Freiraum, den sie frei hätte gestalten können. Ausserhalb ihrer Berufsschulklasse habe sie keinen Kollegenkreis gehabt. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin sei von ihrem älteren Bruder und ihrem nicht berufstätigen Vater ständig kontrolliert worden. Ihre Mutter sei zu Hause quasi inexistent gewesen.