Am 2. August 2012 reichte die F Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 354) ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 sei aufzuheben und die C zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 31. August 2012 liess auch A Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 408) einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2012 und Zusprechung der Leistungen gemäss Gesetz, eventualiter auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Die C beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung beider Beschwerden. Aus den Erwägungen: 3.1.