Die Gehfähigkeit konnte in der Folge nur teilweise wieder erreicht werden. Mit Verfügung vom 30. November 2011 lehnte die C Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab mit der Begründung, aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass A im Rahmen eines Selbsttötungsversuchs freiwillig aus dem Fenster gesprungen sei. Sowohl A als auch deren Krankenkasse F erhoben dagegen Einsprache, welche die C mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 abwies. B. Am 2. August 2012 reichte die F Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 354) ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 sei aufzuheben und die C zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.