| | Entscheid: | A. Die 1992 geborene A befand sich im ersten Lehrjahr als Detailhandelsassistentin bei der B GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der C obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am späteren Abend des 29. März 2010 stürzte A aus dem Badezimmerfenster der elterlichen Wohnung in Z im vierten Stockwerk ca. 6,20 m auf eine darunter liegende Terrasse.