Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A.