Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich.