{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-354-S-12-408_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10227", "Checksum": "08d565019cfa3e8aedff17a4b2704154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 354 S 12 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:52", "Checksum": "81aeb1c48dc32331cefd982f628be733", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408\nRegeste:\nArt. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung\n\n genügendes Motiv, insbesondere ein konkreter Anlass für eine spontane Suizidhandlung am Abend des 29. März 2010 ist nicht erkennbar, auch wenn die familiäre Situation grundsätzlich problembehaftet und für die Beschwerdeführerin unbefriedigend und belastend gewesen sein mag. Gegenüber ihren Bezugspersonen in der Berufsschule und am Arbeitsplatz zeigte sie jedenfalls eine zuversichtliche Grundeinstellung bei durchaus vorhandenen Perspektiven. Sowohl die Berufsschullehrerin als auch die Arbeitgeberin hielten es denn auch für unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten. Eine psychische Problematik ist schliesslich nicht aktenkundig. Zwar mögen trotz allem gewisse Fragen offen bleiben, welche letztlich auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs, wie von der Beschwerdegegnerin vermutet, nicht mit Sicherheit ausschliessen lassen. Insgesamt sind aber nach dem Gesagten die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte. 7. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen. Eine Prüfung der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Sturz vom 29. März 2010 ist unter diesen Umständen nicht mehr erforderlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind in diesem Sinn gutzuheissen und die C ist zu verpflichten, für das in Frage stehende Sturzereignis die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen. |"}