{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-354-S-12-408_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10227", "Checksum": "08d565019cfa3e8aedff17a4b2704154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 354 S 12 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 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Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung\n\n jedenfalls zu keinem anderslautenden Ergebnis führen, nachdem letztlich ohnehin unklar bleibt, aus welcher genauen Position der Sturz tatsächlich erfolgt ist. Auch die Landeposition wird nicht mehr sicher eruiert werden können. Insgesamt konnte dementsprechend selbst das Gutachten der E keine sicheren Rückschlüsse ziehen, ob im konkreten Fall von einem Unfall, einem Suizidversuch oder einem Tötungsversuch auszugehen sei. 6.4. Das von der C als gegeben beschriebene Motiv für eine Selbsttötung erscheint eher fraglich. Zwar bestand offenbar entgegen den Angaben des Vaters und des Bruders H durchaus ein schwieriges familiäres Umfeld für die Beschwerdeführerin. Dabei ist aber vorab zu bedenken, dass die Familienmitglieder diese Probleme einerseits anders wahrgenommen haben dürften als die Beschwerdeführerin und sie andererseits solche Umstände jedenfalls verständlicherweise nicht nach aussen tragen wollten, dies namentlich auch vor dem bestehenden kulturellen Hintergrund der Familie. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Bezugspersonen bei der Arbeit und an der Berufsschule hatte sie zwar zu Hause wenig Freiraum und unterstand offenbar einer strengen Überwachung durch die Familie. Dabei musste sie neben ihrer Lehre zu Hause auch den Haushalt besorgen, weil die Mutter dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die Aussage, dass sie über keinen Freundeskreis verfügt habe, ist aber immerhin insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin gemäss Berufsschullehrerin in der Klasse durchaus gut aufgehoben war und sie offenbar zumindest telefonischen Kontakt zu Gleichaltrigen hatte. Im Übrigen zeigte die Beschwerdeführerin offenbar klar ihren Durchhaltewillen und war zuversichtlich, dass sich die für sie schwierige Situation in absehbarer Zeit, nämlich bei Volljährigkeit bzw. Abschluss der Lehre, ändern werde. Sowohl für die Klassenlehrerin als auch für die Lehrmeisterin war vor diesem Hintergrund nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin hätte versuchen sollen, sich selbst zu töten. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf eine ernsthafte psychische Problematik in der Zeit vor dem 29. März 2010. Ebenso fehlen konkrete Indizien dafür, dass sich die familiäre Problematik an besagtem Abend anhand eines speziellen Ereignisses wie etwa eines handfesten Streits in der Familie oder eines besonderen Vorkommnisses am Arbeitsplatz oder in der Schule, besonders akzentuiert hätte. Auch ein Abschiedsbrief ist nicht aktenkundig. Es ist daher doch eher unwahrscheinlich, dass die Situation der Beschwerdeführerin an jenem Abend plötzlich derart ausweglos hätte erscheinen sollen, dass sie lediglich noch den Suizid als Ausweg hätte sehen können. Die grundsätzlich gezeigte zuversichtliche Einstellung der Beschwerdeführerin spricht jedenfalls gegen einen solchen spontanen Suizidversuch. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Psychologen der Institution D nach anfänglicher Offenheit und dem geäusserten Wunsch nach Lösung von der Familie nach und nach wieder verschloss und sich in die alten Familienstrukturen einordnete, vermag hieran nichts zu ändern. Dies kann mit der inzwischen gewonnenen Einsicht einhergehen, dass aufgrund der wahrscheinlich bleibenden Beeinträchtigungen ein Leben in Selbständigkeit nicht einfach würde. Das widerlegt aber jedenfalls nicht die vor dem Sturzereignis geäusserte begründete Hoffnung darauf, dass sie die Situation werde ändern können. 6.5. Die C erachtet schliesslich auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 29. März 2010 konsequent von ihrer Familie abgeschirmt wird und Gespräche mit ihr unter vier Augen nicht zugelassen werden, als äusserst suspekt. In der Tat kann dieses Verhalten der Familie den Anschein erwecken, dass eine Klärung sämtlicher Umstände nicht gewünscht wird bzw. verhindert werden soll. Die enge Überwachung der Beschwerdeführerin durch die Familie fand allerdings bereits vor dem Sturzereignis statt. Das Abschirmen kann dementsprechend auch als \"Beschützen\" der Beschwerdeführerin durch die Familie verstanden werden, was namentlich vor dem kulturellen Hintergrund der Familie bis zu einem gewissen Grad erklärbar wäre. Auch aus dem Verhindern eines persönlichen Kontakts mit der Beschwerdeführerin ohne Beisein eines Familienmitglieds kann somit nicht zwingend der Schluss auf die Unrichtigkeit der Unfallschilderung gezogen werden. 6.6. Zusammenfassend erscheint aufgrund dieser Ausführungen der Hergang des Sturzereignisses vom 29. März 2010, wie er von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, grundsätzlich plausibel. Er steht im Einklang mit den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der Familienmitglieder und er erweist sich auch aus rein unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein"}