{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-354-S-12-408_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10227", "Checksum": "08d565019cfa3e8aedff17a4b2704154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 354 S 12 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 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Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung\n\n gegen die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin. Diese Unstimmigkeit – sofern es denn eine ist – bestünde auch, wenn von einem Selbsttötungsversuch ausgegangen würde. Im Übrigen sind aber Vorgänge zwischen der unmittelbaren Bergung der Beschwerdeführerin und ihrem Verbringen ins Spital G nicht näher dokumentiert. Denkbar wäre jedenfalls, dass der Pyjama nach dem Sturz bzw. der Bergung zwecks Abschätzung der erlittenen Verletzungen durch die Familie ausgezogen worden ist. 6.2. Die Darstellung der Beschwerdeführerin passt im Übrigen zu den vom Vater und ihren beiden Brüdern abgegebenen Schilderungen über die Ereignisse am Abend des 29. März 2010. Dabei stimmen insbesondere diverse Einzelheiten in den Schilderungen der Familienmitglieder, namentlich im Hinblick darauf, wer an jenem Abend sich wo aufhielt und wie die Rettungsaktion abgelaufen ist, weitgehend überein. Es sind auch keine zwingenden Widersprüche in den Aussagen von den Brüdern H und I im Hinblick auf die zeitliche Abfolge zu sehen, wie von der C in ihrem Einspracheentscheid geltend gemacht. So gaben zwar beide an, beim Hören der Schreie ihrer Schwester aus dem Fenster geschaut zu haben, wobei aber I bereits gesehen haben will, wie H auf die Terrasse zur Beschwerdeführerin geklettert sei. Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht kann allerdings geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Sturz wohl während einem gewissen Zeitraum um Hilfe geschrien haben muss, wobei selbst Nachbarn darauf aufmerksam wurden. Demgemäss erscheint es aber durchaus als möglich, dass I, welcher in seinem Zimmer gelernt hat, erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung aus dem Fenster schaute, sodass der ältere Bruder H zu diesem Zeitpunkt bereits im Begriff gewesen sein konnte, seiner Schwester zu Hilfe zu eilen. Dass die Bergung und der Transport in die Notfallaufnahme des Spitals G der nach dem Sturz ja nicht bewusstlosen Beschwerdeführerin durch die sofort vor Ort befindlichen Familienmitglieder ohne Beizug des Rettungsdienstes erfolgt ist, entspricht zwar nicht einem den Umständen angemessenen Verhalten, vermag die Glaubwürdigkeit der Unfallschilderung aber ebenfalls nicht zu erschüttern. Selbst der Umstand, dass der damals erst 16-jährige I, welcher bei Eintreffen der Polizei alleine mit seiner Mutter, die er zudem zu beruhigen hatte, in der Wohnung zurückgeblieben war, unter dem Eindruck des Vorgefallenen die Polizei durch Präsentieren einer falschen Geschichte zunächst abwimmeln wollte, erscheint zwar wenig hilfreich, ist aber aus der konkreten Situation heraus bis zu einem gewissen Grad erklärbar. Die auf Nachfrage hin gemachten Angaben stimmen jedenfalls mit den am selben Abend im Spital G erfolgten Schilderungen der übrigen Beteiligten überein. 6.3. Aus rein unfallmechanischer Sicht ist sodann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der C festzuhalten, dass sich der Sturz aus dem Fenster, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert wird, tatsächlich so zugetragen haben kann. Das Fenstersims im Badezimmer ist mit einer Höhe von lediglich 64 cm sehr niedrig und birgt bereits aus diesem Grund eine allgemein erhöhte Sturzgefahr in sich. Anhand des Verletzungsbildes ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf den Beinen bzw. dem Gesäss auf der Terrasse gelandet sein muss. Gegenüber der Schadensinspektorin konnte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 immerhin noch explizit angeben, dass sie sich auf das äussere und nicht auf das innere Fensterbrett gesetzt habe. Das erst später in Auftrag gegebene biomechanische Gutachten der E vom 16. August 2011 ergab zwar, dass ein Sturz aus sitzender, nach innen gerichteter Position vom inneren Fensterbrett nicht möglich gewesen wäre. Auf dem äusseren Fensterbrett sitzend war es hingegen grundsätzlich möglich, rückwärts aus dem Fenster zu fallen und dabei auf den Füssen zu landen, dies insbesondere angesichts der geringen Körpergrösse der Beschwerdeführerin. Namentlich auch unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin nicht bewusstlos gewesen wäre und sich beim Sturz zusammengerollt hätte, ist eine vollständige Drehung mit Landung auf den Füssen gemäss Gutachten denkbar. Eine eigentliche Bewusstlosigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend aufgrund der Akten nicht anzunehmen, die Rede war jeweils lediglich von Schwindel. Dass dieser Schwindel bei sitzender Position auf dem äusseren, sehr niedrigen Fenstersims zu einem Sturz rückwärts aus dem Fenster führen konnte, die Beschwerdeführerin dabei aber dennoch in der Lage sein konnte, reflexartig die Beine anzuziehen und so mit den Füssen voran am Boden aufzutreffen, ist demgemäss keineswegs ausgeschlossen. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang könnten"}