{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-354-S-12-408_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10227", "Checksum": "08d565019cfa3e8aedff17a4b2704154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 354 S 12 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 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Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung\n\n sei ihr nach dem Duschen schwindlig gewesen, worauf sie das Badezimmerfenster geöffnet und sich vermutlich auf die Fensterbank gesetzt habe. In der Folge sei sie unter ihr nicht bekannten Umständen aus dem Fenster gestürzt. Es habe auch keine objektiven Hinweise auf einen Suizidversuch wie z.B. einen Abschiedsbrief oder Hinweise auf einen Streit in der Familie, wie z.B., dass die ausrückenden Polizisten eine Unordnung in der Wohnung vorgefunden hätten, gegeben. Unter diesen Umständen sei es unzulässig, dass die C von einem Suizidversuch ausgehe. Für die Annahme eines Suizidversuchs stütze sich die C nicht auf die objektiven Gegebenheiten, sondern allein auf eine ihr genehme Interpretation der Akten, dass angebliche familiäre Konflikte sie zu einem Suizidversuch getrieben hätten. Diese Schlussfolgerung sei vehement zu bestreiten und werde als diffamierend empfunden. Unter den gegebenen Umständen wäre ein Suizidversuch mangels ersichtlicher Suizidgründe sowie mangels vorab geäusserter suizidaler Absichten nur im Rahmen einer plötzlich auftretenden Psychose denkbar gewesen. In einem solchen Fall wäre sie zum Tatzeitpunkt unverschuldet vollständig urteilsunfähig gewesen, womit Art. 48 UVV zur Anwendung gelangen würde und die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbracht werden müssten. Um ihre Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt des Ereignisses vom 29. März 2010 beurteilen zu können, hätte die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes ärztliches Gutachten in Auftrag geben müssen. (…) 6.1. Die Beschwerdeführerin schilderte den Vorfall vom 29. März 2010 von Anfang an im Wesentlichen so, dass sie beim Duschen einen Schwindel verspürt, deshalb das Fenster geöffnet habe, um frische Luft zu atmen, und dabei aus dem Fenster gestürzt sei. Die einzelnen Berichte über die Schilderung des Vorgefallenen weisen zwar insofern gewisse Differenzen auf, als zunächst lediglich von einem Hinauslehnen aus dem Fenster die Rede war, ohne ein Föhnen der Haare oder ein Hinsetzen auf das Fenstersims zu erwähnen. Erst bei der schriftlichen Befragung durch die Polizei am 1. April 2010, zwei Tage nach dem Ereignis, wird im Einzelnen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits während des Duschens einen Schwindel verspürt, sich kurz hingesetzt und danach fertig geduscht. Nach dem Duschen habe sie das Fenster geöffnet und dann die Haare geföhnt, wobei es ihr erneut schlecht geworden sei. Sie habe sich auf die Fensterbank gesetzt und sei hinuntergestürzt. Dazu ist allerdings anzumerken, dass es sich namentlich bei den ersten Angaben gegenüber der Polizei und den Ärzten des Spitals G, welche noch im Zuge der Einlieferung in die Notfallstation abgegeben worden sind, naturgemäss nur um knappe Schilderungen handelte, die jeweils unvollständig sein konnten. Auch bei der Wiedergabe dieser Schilderungen durch die jeweiligen Berichtverfasser können gewisse Vereinfachungen erfolgt sein. Die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie bei der Befragung durch die Polizei zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, enthalten denn auch nicht eigentliche Widersprüche zu den ersten Schilderungen, sondern beschreiben den Vorfall lediglich in ausführlicher Form. Dass die Beschwerdeführerin bei der späteren Befragung durch die Schadensinspektorin am 10. Mai 2010 schliesslich nicht mehr sagen konnte, wie sie von der Dusche zum Fenster gekommen sei, wie sie sich hingesetzt habe oder wie sie gestürzt sei, erscheint dann zwar in der Tat erstaunlich. Es ist aber zumindest denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vor dem Sturz aus dem Fenster aufgetretenen Schwindelattacke den genauen Ablauf letztlich nicht mehr sicher wiedergeben kann und sie im Übrigen angesichts der schwerwiegenden Folgen, mit denen sie fortan zu leben haben wird, auch nicht mehr zum wiederholten Mal im Detail an die Geschehnisse erinnert werden wollte. Die Angaben, die sie zwei Tage nach dem Unfall gemacht hat, waren aber jedenfalls plausibel und in sich widerspruchsfrei. Dass weder die Familienmitglieder noch die Geschäftsführerin des Lehrbetriebs der Beschwerdeführerin die von ihr erwähnten bereits früher aufgetretenen Schwindelanfälle bestätigen konnten, lässt dabei nicht auf die Unrichtigkeit der Unfallschilderung schliessen. Ein spontanes Hinsetzen infolge eines kurzzeitigen Schwindelanfalls kann im Alltag grundsätzlich unauffällig erfolgen, ohne in jedem Fall von anderen Personen bemerkt zu werden. Soweit die C schliesslich darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, zum Zeitpunkt des Sturzes einen Pyjama mit langen Ärmeln und Beinen getragen zu haben, sie aber gemäss Angaben des Spitals G bei der Einlieferung auf der Notfallstation lediglich mit Unterwäsche und einem T-Shirt bekleidet gewesen sei, spricht auch dies nicht zwingend"}