{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-354-S-12-408_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10227", "Checksum": "08d565019cfa3e8aedff17a4b2704154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 354 S 12 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 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Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung\n\n hat, bei Suizid oder Suizidversuch auch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinn von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGer-Urteil 8C_271/2012 vom 17.7.2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die C führt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Geschehens vom 29. März 2010 in einer schwierigen familiären Situation befunden. Die damals 17-einhalbjährige Versicherte habe sich eingesperrt und kontrolliert gefühlt, ohne Freiraum, den sie frei hätte gestalten können. Ausserhalb ihrer Berufsschulklasse habe sie keinen Kollegenkreis gehabt. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin sei von ihrem älteren Bruder und ihrem nicht berufstätigen Vater ständig kontrolliert worden. Ihre Mutter sei zu Hause quasi inexistent gewesen. Die Versicherte habe – neben ihrer Lehre – den gesamten Haushalt führen müssen. Sie habe aufgrund ihres bescheidenen Einkommens und ihrer Minderjährigkeit keine eigene Wohnung mieten können, um mehr Freiraum zu gewinnen, was sie aufgrund der Äusserungen gegenüber dem Psychologen der Institution D gerne gemacht hätte. Ihrer Arbeitgeberin und ihrer Berufsschullehrerin gegenüber habe sie geäussert, dass sie es allen zeigen werde, wenn sie die Lehre abgeschlossen habe. Namentlich mit Blick auf ein Gutachten E ergebe sich, dass sich der von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf – sofern sie dazu überhaupt Aussagen gemacht habe – so nicht zugetragen haben könne. Der einzig überzeugende Schluss, der sich aus sämtlichen Indizien ziehen lasse, sei, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen im Rahmen einer versuchten Selbsttötung zugezogen habe. In Anbetracht der vorliegenden Indizien sei jede andere Deutung der Umstände auszuschliessen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung der C gestützt auf Art. 37 Abs. 1 UVG erfüllt. Aufgrund der Akten bestehe zudem kein Anlass zur Annahme, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Ereignisses gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. 4.2. Die Krankenversicherung F stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in Würdigung der gesamten Umstände und insbesondere gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen sowie die eigenen Angaben der Versicherten könne nicht davon ausgegangen werden, dass letztere in suizidaler Absicht aus dem Fenster gefallen, sondern zufolge eines Schwindelanfalls vom Fenstersims gestürzt sei. Es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich aus dem Leben habe scheiden wollen. Vor allem könne aufgrund der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vermutung des Selbsterhaltungstriebs nicht mit der aktenwidrigen Interpretation wiederlegt werden, wonach sich namentlich mit Blick auf ihre angeblich schwierige familiäre Situation und auf das Gutachten ergebe, dass sich der von der Versicherten geschilderte Geschehensablauf – sofern sie dazu überhaupt Aussagen gemacht habe – so nicht habe zutragen können. Somit stelle sich auch die Frage einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in jenem Zeitpunkt nicht. 4.3. Die Beschwerdeführerin lässt ihrerseits vorbringen, der genaue Ablauf des Sturzes aus dem Badezimmerfenster habe bis heute nicht geklärt werden können. Sowohl die Endlage am Aufprallort als auch ihre Position vor dem Sturz aus dem Fenster seien nicht bekannt. Auch das Gutachten der E gehe nicht von einem klaren Geschehensablauf, sondern von mehreren mutmasslichen Varianten aus und besage, dass mehrere Sturzvarianten zu den erlittenen Verletzungen hätten führen können. Sie habe vor dem Unfall keine psychischen Probleme gehabt und sei nie auf psychologische oder psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen. Ihr persönliches, familiäres und berufliches Umfeld sei vor dem Unfall völlig intakt gewesen. Sie sei eine junge, fröhliche und in jeder Hinsicht motivierte Frau gewesen, welche nicht den geringsten Anlass für einen Suizidversuch gehabt und auch nie suizidale Absichten geäussert habe. Zudem habe sie stets bestritten, am 29. März 2010 einen Suizidversuch unternommen zu haben, sondern konstant angegeben, es"}