{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-354-S-12-408_2013-07-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10227", "Checksum": "08d565019cfa3e8aedff17a4b2704154"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 354 S 12 408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.07.2013 S 12 354 S 12 408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG; Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV. Bestehen Zweifel, ob ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer versicherten Person durch einen Unfall oder einen Suizid(-versuch) herbeigeführt worden ist, ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebs von der natürlichen Vermutung auszugehen, es liege Unfreiwilligkeit und somit ein Unfall vor, sofern nicht derart überzeugende Umstände gegeben sind, dass diese Vermutung widerlegt wird (E. 3). Vorliegend erscheint der Hergang des Sturzereignisses plausibel. Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. 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Die Darstellung der versicherten Person steht im Wesentlichen im Einklang mit den Schilderungen der Familienmitglieder und der Hergang erweist sich auch aus unfall- und biomechanischer Sicht als möglich. Ein genügendes Motiv für einen Selbsttötungsversuch ist nicht erkennbar und eine psychische Problematik ist nicht aktenkundig. Zwar kann auch die Möglichkeit eines Selbsttötungsversuchs nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien sind aber nicht gewichtig genug, dass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung als widerlegt gelten könnte (E. 6). | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. Die 1992 geborene A befand sich im ersten Lehrjahr als Detailhandelsassistentin bei der B GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der C obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am späteren Abend des 29. März 2010 stürzte A aus dem Badezimmerfenster der elterlichen Wohnung in Z im vierten Stockwerk ca. 6,20 m auf eine darunter liegende Terrasse. Sie zog sich dabei diverse Frakturen an den Lendenwirbelkörpern (LWK) 1 und 4 und an beiden Beinen zu (Kompressionsberstungsfraktur LWK 1, Spaltberstungsbruch LWK 4, Kalkaneusfrakturen beidseits mit Kompartmentsyndrom rechts, mediale Malleolarfraktur links und nicht dislozierte Sakrumlängsfraktur links) und es bestand eine sensomotorisch komplette Paraplegie sub Th 11 mit partieller Innervation bis L3 beidseits. Die Gehfähigkeit konnte in der Folge nur teilweise wieder erreicht werden. Mit Verfügung vom 30. November 2011 lehnte die C Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung ab mit der Begründung, aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass A im Rahmen eines Selbsttötungsversuchs freiwillig aus dem Fenster gesprungen sei. Sowohl A als auch deren Krankenkasse F erhoben dagegen Einsprache, welche die C mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 abwies. B. Am 2. August 2012 reichte die F Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 354) ein und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2012 sei aufzuheben und die C zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 31. August 2012 liess auch A Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S 12 408) einreichen mit den Anträgen auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2012 und Zusprechung der Leistungen gemäss Gesetz, eventualiter auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Die C beantragte in ihren Vernehmlassungen die Abweisung beider Beschwerden. Aus den Erwägungen: 3.1. Ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, das Vorliegen eines Berufsunfalls, eines Nichtberufsunfalls oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.2. Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten (Art. 37 Abs. 1 UVG). Wollte sich die versicherte Person nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst verstümmeln, so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalls war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 3.3. Im Falle einer Selbsttötung ist auf Grund der Macht des Selbsterhaltungstriebs in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer solchen Tat und damit vom Vorliegen eines Unfalls auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod einer versicherten Person durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass die versicherte Person willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Gegebenheiten angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird. Damit wird die Beweislast zwar nicht umgekehrt, im Ergebnis aber eine ähnliche Wirkung erzielt. Denn sind die für eine Selbsttötung sprechenden Indizien nicht gewichtig (überzeugend) genug, sodass die Unfreiwilligkeitsvermutung bei objektiver Betrachtung nicht als widerlegt gelten kann, so ist in Zweifelsfällen zuungunsten des obligatorischen Unfallversicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen (BGer-Urteil 8C_271/2012 vom 17.7.2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl. 2012, S. 197 ff.; Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 109 f.). 3.4. Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalls zu beweisen"}