Schliesslich muss der Beschwerdeführerin zugute gehalten werden, dass sie ihren Ressourcen entsprechend (…) ab November 2011 wieder eine 50 %-Stelle antrat. Dabei ist die anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Begründung nicht willentlich überwindbar, wie dies auf die zuvor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zutraf. |