Die beschriebenen Schlafstörungen mit Albträumen und die Angst vor Erinnerungen mit intrusivem Wiedererleben sind gemäss gutachterlicher Beurteilung als frühe Krankheitszeichen aufzufassen. Es leuchtet ein und muss als nachvollziehbar bezeichnet werden, dass diese frühen Krankheitszeichen, die ihren Ursprung in persönlichen nachhaltigen Kriegserlebnissen haben, nicht willentlich überwindbar waren und auch die in der Folge eingetretene anhaltende psychische Störung, die seit ungefähr Mitte August 2008 zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte, nicht mit Willensanstrengung überwindbar war.