Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ordnete das Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Aus den Erwägungen: 9. 9.1 Gestützt auf die geänderte Diagnose (kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinn einer posttraumatischen Persönlichkeitsänderung nach Kriegstraumatisierung gemäss ICD-10 F62.0) attestierte der behandelnde Psychiater Dr. D in seinem Verlaufsbericht vom 30. März 2011 bei verschlechtertem Gesundheitszustand aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dies vermutlich auf Dauer.