Die Diagnoseänderung sei erst durch Schilderungen der Versicherten in den letzten Monaten möglich geworden, nachdem sie jahrelang über die Kriegserlebnisse in Bosnien geschwiegen habe. Mit Verfügung vom 23. November 2011 teilte die IV-Stelle der A mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses sei sie in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Schultergelenk) eingeschränkt. Die Aufnahme einer anderen, angepassten Tätigkeit sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Somit resultiere keine Erwerbseinbusse, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 0 % ergebe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.