Bejahung der invalidisierenden Wirkung bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse). Abweichen vom Grundsatz der Überwindbarkeit der Schmerzen bzw. einer psychiatrischen Störung in jenen Fällen, in denen die psychiatrische Störung eine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: