{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-12-19_2013-09-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10223", "Checksum": "58c33888cff3e8d9a9a3a9e468d4e432"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 12 19", "2013 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 30.09.2013 S 12 19 (2013 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bejahung der invalidisierenden Wirkung bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse). Abweichen vom Grundsatz der Überwindbarkeit der Schmerzen bzw. einer psychiatrischen Störung in jenen Fällen, in denen die psychiatrische Störung eine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:50", "Checksum": "c6703911f60afc6ce3fd54611b8e6da2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 30.09.2013 S 12 19 (2013 III Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 8 ATSG; Art. 4 IVG. Bejahung der invalidisierenden Wirkung bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Kriegserlebnisse). Abweichen vom Grundsatz der Überwindbarkeit der Schmerzen bzw. einer psychiatrischen Störung in jenen Fällen, in denen die psychiatrische Störung eine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Beurteilung nicht zumutbar ist. | Invalidenversicherung\n\n vor, übergehend in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Die beschriebenen Schlafstörungen mit Albträumen und die Angst vor Erinnerungen mit intrusivem Wiedererleben sind gemäss gutachterlicher Beurteilung als frühe Krankheitszeichen aufzufassen. Es leuchtet ein und muss als nachvollziehbar bezeichnet werden, dass diese frühen Krankheitszeichen, die ihren Ursprung in persönlichen nachhaltigen Kriegserlebnissen haben, nicht willentlich überwindbar waren und auch die in der Folge eingetretene anhaltende psychische Störung, die seit ungefähr Mitte August 2008 zu einer vollständigen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führte, nicht mit Willensanstrengung überwindbar war. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin bereits um Heilung ihrer psychischen Beschwerden bemüht, als sie noch nicht arbeitsunfähig war, begab sie sich doch ab 21. Juni 2006 in die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. D. Als sie in der Folge unter einer schweren depressiven Episode litt, nahm sie eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik X vom 25. Juli bis 8. September 2006 auf sich. Schliesslich muss der Beschwerdeführerin zugute gehalten werden, dass sie ihren Ressourcen entsprechend (…) ab November 2011 wieder eine 50 %-Stelle antrat. Dabei ist die anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit der gleichen Begründung nicht willentlich überwindbar, wie dies auf die zuvor bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit zutraf. |"}