Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz [BGBM]) bei der erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP, da dadurch weder die Gleichwertigkeit kantonaler Marktzugangsregelungen tangiert ist noch ein uneinheitlicher kantonaler Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht infrage steht (E. 6.1). Mit Art. 35 ff. KVG wird bewusst von den Grundsätzen des BGBM abgewichen und sie bilden insofern lex specialis zu diesem (E. 6.2). | |||||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||||| | Entscheid: | |