| |||||| | Leitsatz: | Kann die subjektive Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit einer externen Begutachtung nicht anhand der Aktenlage beurteilt werden (E. 7.2) und scheidet eine diesbezügliche Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst ebenfalls aus (E. 7.3.2.1), ist diese Frage bei der versicherten Person zu Hause im Rahmen einer verwaltungsexternen Begutachtung abzuklären (E. 7.3.2.2). Im vorliegenden Fall einer geltend gemachten schweren chronischen Erkrankung (ME/CFS, siehe Sachverhalt) sind in einem ersten Schritt ein psychiatrisches Gutachten vor Ort und in einem zweiten allenfalls noch notwendige somatische fachmedizinische Beurteilungen zu veranlassen (E. 7.3.2.2 f.).