Der Verwaltungsweisung, wonach bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person diesbezüglich keine Verfügung zu erlassen sei (KSVI Rz. 3067.1), ist die Anwendung zu versagen (E. 2). Die administrative Erstbegutachtung ist auch unter der neuen Rechtslage weiterhin im Grundsatz polydisziplinär anzulegen, um den medizinischen Sachverhalt umfassend festzustellen (E. 3). | |||| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||| | Entscheid: | |