|||| | Leitsatz: | Die IV-Stelle kann auch nach Inkrafttreten der WEIV per 1. Januar 2022 über die Art des anzuordnenden Gutachtens (mono-, bi- oder polydisziplinär) nicht endgültig entscheiden. Eine entsprechende abschliessende Entscheidkompetenz lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen vereinbaren. Der Verwaltungsweisung, wonach bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person diesbezüglich keine Verfügung zu erlassen sei (KSVI Rz. 3067.1), ist die Anwendung zu versagen (E. 2).