| | | Leitsatz: | Die IV-Stelle ist bei der Anordnung von monodisziplinären Gutachten verpflichtet, einen Einigungsversuch durchzuführen, wenn Einwände gegen die Gutachterperson vorgebracht werden. | | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | | Entscheid: | |