In der Schweiz hätte mit Blick auf den angestrebten Heilungserfolg eine medizinisch verantwortbare und in zumutbarer Weise durchführbare und somit zweckmässige Behandlung bestanden. Der Sachverhalt ist auch betreffend Risikobeurteilung genügend erstellt und von weiteren Beweismassnahmen, wie dem beantragten Gutachten, sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). 7. Nach dem Ausgeführten besteht auch für die in Thailand bereits durchgeführte SRS keine Leistungspflicht der OKP. Der Einspracheentscheid vom 18. November 2022 ist zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. |