Aufgrund des Gutachtens von Dr. B.________ vom 4. Januar 2022 ist erstellt, dass in der Schweiz eine Operationsmöglichkeit für die Beschwerdeführerin bestanden hätte. Soweit sie schliesslich sinngemäss moniert, bei anderen Krankheitsbildern lägen aussagekräftigere Daten vor, daher würden Transgenderpersonen rechtsungleich behandelt, ist auch dieser Einwand vorliegend unbehelflich. Selbstredend bestehen bei Krankheitsbildern, die häufiger auftreten, mehr Daten. Es liegen somit sachliche Gründe vor, weshalb je nach Häufigkeit eines Krankheitsbildes die Datenlage unterschiedlich ist. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin lässt sich daraus nicht ableiten.