Es erschliesst sich dem Gericht daher nicht, was sie mit ihren Vorbringen zu bezwecken versucht, zumal unbestrittenermassen keine FFS zu prüfen ist. Ebenfalls kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Diskriminierung liege vorliegend darin, dass Transgenderpersonen – konkret durch die A.________ – aufgrund völlig unzureichender medizinischer Abklärungen offensichtlich im Sinn einer Zweiklassenmedizin diskriminiert würden. Sie komme nicht in den Genuss des konkret für sie besten Angebots und müsse eine falsche, für sie nicht geeignete SRS über sich in der Schweiz ergehen lassen, welche sie sogar noch schädige. Aufgrund des Gutachtens von Dr. B._____