verweigerte denn auch nicht die Kostenübernahme im Grundsatz, sondern lediglich in Bezug auf eine Behandlung im Ausland, da in der Schweiz ein zumutbares Therapieangebot bestehe. Eine Einschränkung der Lebensqualität bzw. eine Verletzung des Privat- und Familienlebens ist daraus nicht ersichtlich. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs stelle eine Verletzung von Art. 14 EMRK dar. Geschlechterstereotypen würden im Consensus-Papier der Schweizer FFS Chirurgen zum FFS-Indikationskriterium erhoben.