hat zur Abklärung ein externes Gutachten eingeholt und sich nicht auf abstrakte Regeln berufen. Die Beschwerdeführerin konnte sich auch zu diesem Gutachten mehrmals äussern. Ebenfalls ist unklar, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK verletzt sein sollte. Inzwischen ist unbestritten, dass eine geschlechtsangleichende Operation, bei medizinischer Indikation, grundsätzlich von der OKP zu übernehmen ist. Die A.________ verweigerte denn auch nicht die Kostenübernahme im Grundsatz, sondern lediglich in Bezug auf eine Behandlung im Ausland, da in der Schweiz ein zumutbares Therapieangebot bestehe.