Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kliniken hätten die konkreten Fallzahlen nicht bekanntgegeben und deshalb sei ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden, trifft nicht zu. Die angefragten Kliniken haben ihre Fallzahlen gegenüber der A.________ eröffnet und die Beschwerdeführerin hat spätestens mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022 davon Kenntnis erhalten. Inwiefern die Begründung der A.________ gegen Art. 6 EMRK verstossen solle, erklärt die Beschwerdeführerin nicht schlüssig und ist auch nicht ersichtlich. Die A.________ hat zur Abklärung ein externes Gutachten eingeholt und sich nicht auf abstrakte Regeln berufen.