Nadine gegen Schweiz. In diesem Urteil stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest, da das Eidgenössische Versicherungsgericht Expertenmeinungen nicht zugelassen und eine öffentliche Anhörung nicht durchgeführt hatte. Aufgrund der Verweigerung der Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation durch die OKP mit der Begründung, der von der Rechtsprechung festgelegte Beobachtungszeitraum von zwei Jahren sei nicht eingehalten worden, wurde eine Verletzung von Art. 8 EMRK bejaht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kliniken hätten die konkreten Fallzahlen nicht bekanntgegeben und deshalb sei ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art.