ob diese bei ihr wirksam und zweckmässig wären. Wie bereits ausgeführt, hätte die kombinierte Methode zur Verfügung gestanden, je nach dem auch die Methode nach Preecha (vgl. E. 4.4.1). Einen Vergleich zwischen den inländischen und ausländischen Methoden musste die A.________ somit nicht vornehmen, denn es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Vorkehr oder gar die bestmögliche Versorgung (BGer-Urteil 9C_615/2021 vom 31.1.2023 E. 7.3). (…) 6.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Art. 6, 8 und 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;