Wie Dr. M.________ , FMH Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 23. April 2023 nachvollziehbar erklärte, erfüllt die D.________ die von der Beschwerdeführerin geforderten Standards selbst nicht, da sie über kein publiziertes Qualitätsreporting verfüge, nur rudimentäre Angaben zu Fallzahlen/Komplikationen mache und auf konkrete Nachfragen keine Antworten gebe. Selbst wenn die Daten wie in der von der Versicherten gewünschten Form von den Schweizer Kliniken vorlägen, wäre ein Vergleich aufgrund der fehlenden Angaben der D.________ demnach nicht möglich. 6.5. Weiter sind auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin unbehelflich: