22 SRS-Operationen dieses Kriterium. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht notwendig, dass solche Eingriffe täglich oder wenigstens mehrmals wöchentlich durchgeführt werden. Damit ging die A.________ zu Recht davon aus, dass eine SRS-Operation in der Schweiz für die Versicherte im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland keine erheblich höheren, wesentlichen Risiken mit sich bringt. Wie denn auch die Beschwerdeführerin selbst anerkannt, ist der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über grössere Erfahrung verfügt oder höhere Fallzahlen aufweist, kein Grund, um vom Territorialitätsprinzip abzuweichen. Die eingeholten Einkünfte der A._____