Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, da die A.________ mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 die Kostenübernahme für die Auslandbehandlung abgelehnt habe, dürften nur die Erfahrungswerte der Kliniken bis 2020 berücksichtigt werden. Die Stellungnahmen der vorgenannten Einrichtungen datieren indessen vom Jahr 2020. Entgegen der Ansicht der Versicherten hat die A.________ somit nicht auf Angaben bis in den Zeitraum 2022 abgestellt. 6.2. 6.2.1. Das E.________ erklärte am 21. Juli 2020, pro Jahr würden ca. 25 SRS-Operationen durchgeführt.