Es gilt dabei zunächst darauf hinzuweisen, dass trotz aller Bestrebungen um bestmögliche Qualität der vorgenommenen Eingriffe das Risiko von Komplikationen jeder Operation inhärent ist (vgl. BGE 145 V 170 E. 5.4). 6.1. Die A.________ stützte sich bei der Beurteilung des innerstaatlichen Operationsrisikos auf die Stellungnahmen des E.________, der Klinik K.________ und des C.________. Ebenso äusserte sich das Gutachten von Dr. B.________ zu dieser Fragestellung. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, da die A.___