Geschlechtsangleichende medizinische Massnahmen stellen sowohl für die Betroffenen als auch für die beteiligten Ärzteteams eine grosse Herausforderung dar. Dabei verfolgt die operative Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau das Ziel, die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale der Betroffenen hinsichtlich Funktion und Morphologie vom Maskulinen ins Feminine zu transformieren (vgl. BGE 145 V 170 E. 3.1 m.H.). Mithin gehören zu den Operationen von Mann zu Frau primär die Penisentfernung und Bildung einer Vagina sowie der Brustaufbau.