Eine Lücke im Behandlungsangebot liegt aufgrund des Ausgeführten in der Schweiz nicht vor. Die Kostenübernahme für die in Thailand durchgeführte SRS ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, ausser wenn die Operation in der Schweiz im Vergleich zur auswärtigen Behandlungsalternative wesentliche und erheblich höhere Risiken mit sich gebracht hätte (vgl. E. 2.4). 6. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang namentlich, ob eine in der Schweiz durchgeführte SRS wegen zu geringer Operationsfrequenzen an den schweizerischen Kliniken für die Beschwerdeführerin im Vergleich zu auswärtigen Behandlungsalternativen ein unzumutbares Risiko dargestellt hätte.