Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, medizinische Fragen selbst zu interpretieren. Nachdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. B.________ vom 4. Januar 2022 vorliegen, ist folglich darauf abzustellen (vgl. E. 2.5). Der Sachverhalt ist diesbezüglich genügend abgeklärt und eine Verletzung von Art. 43 ATSG liegt entgegen der Ansicht der Versicherten nicht vor. Von weiteren Beweisabnahmen, wie einem weiteren Gutachten, sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3).