4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus physischer Sicht für die Beschwerdeführerin ein genügend grosses Behandlungsangebot in der Schweiz bestanden hätte. Die Tatsache, dass in der Schweiz mehrere medizinische Institutionen chirurgische Massnahmen der SRS anbieten, wird weder von der Versicherten selbst noch von der behandelnden Psychiaterin, Dr. I.________, im Grundsatz resp. genügend substantiiert bestritten. Wie die Versicherte selbst vorbringt, ist das Nichtabstellen auf ein versicherungsexternes Gutachten an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, medizinische Fragen selbst zu interpretieren.