Ebenso wenig wurde dies beim Gesuch um Kostengutsprache erwähnt. Dr. J.________ erklärte am 20. Dezember 2020 nur, die PI-Technik sei wegen der Penisatrophie nicht möglich. Über mögliche Darmbeschwerden berichtete er nicht. Ob die Versicherte wirklich an solchen Beschwerden leidet, welche eine Sigmavaginoplastik verunmöglichen würden, ist somit fraglich. Zwar gilt im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht. Im gesamten Verfahren wurde kein medizinischer Bericht aufgelegt, welcher die Darmbeschwerden belegte.