_ habe sie wegen der Möglichkeit dieser Operationstechnik befragt, was sie aber klar abgelehnt habe. Eine Bekannte, die mittels dieser Technik operiert worden sei, müsse jeden zweiten Monat notfallmässig wegen heftiger Bauchschmerzen ins Spital, so etwas brauche sie nicht. Keinem Arztbericht ist der Hinweis zu entnehmen, dass die Versicherte an chronischen Darmbeschwerden leidet. Weder findet sich eine solche Diagnose in der Auflistung der D.________, noch wird dies von einem Arzt bestätigt, obwohl die A.________ die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 aufgefordert hatte, ihr sämtliche medizinischen Unterlagen zuzustellen. Ebenso wenig wurde dies beim Gesuch um Kostengutsprache erwähnt.