Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Suporn-Methode gelte als (evidenzbasierter) Goldstandard, und damit einen Anspruch auf diese Methode ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Gemäss Aussage der Gutachterin wird nicht die Suporn-Methode an sich, sondern lediglich die – Teil davon bildende – Klitorisbildung aus einem Anteil der Glans mit dem dorsalen neurovaskulären Bündel als Goldstandard beschrieben, die bei sämtlichen in der Schweiz durchgeführten Techniken auch vorgenommen werde. Es besteht im Übrigen kein Anspruch auf eine bestimmte Vorkehr oder gar die bestmögliche Versorgung im Ausland (BGer-Urteil 9C_615/2021 vom 31.1.2023 E. 7.3).