Die Gutachterin verfügt auch über die nötige fachärztliche Qualifikation, um den vorliegenden Fall zu beurteilen. Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass in der Schweiz ein Behandlungsangebot für eine SRS für die Beschwerdeführerin bestanden hätte. Was diese dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4.3. (Es folgen Ausführungen zu formellen Rügen.) 4.4. Weiter sind die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen: 4.4.1. Entgegen der Ansicht der Versicherten wird in der Schweiz nicht nur eine Operationstechnik durchgeführt.