Es ist somit zu prüfen, ob eine Ausnahme vom Territorialitätsprinzip vorliegt, entweder, weil für die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Behandlungsmöglichkeit bestand oder aber weil diese im Vergleich zur Behandlungsalternative im Ausland für sie erheblich höhere, wesentliche Risiken mit sich gebracht hätte, mithin eine zweckmässige Behandlung in der Schweiz konkret nicht gewährleistet gewesen wäre (vgl. E. 2.4). (…) 4. Um zu klären, ob die bei der Beschwerdeführerin in Thailand durchgeführten Behandlungen in der Schweiz nicht hätten erbracht werden können, holte die A.________ das Aktengutachten von Dr. B.___