BGer-Urteil 8C_380/2013 vom 24.9.2013 E. 3 mit Hinweisen). Nachgereichte Arztberichte sind nur in die Beurteilung einzubeziehen, wenn sie sich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids äussern oder bereits bei den Akten liegende Berichte erläutern und ergänzen (EVG-Urteil I 558/02 vom 24.7.2003 E. 3.3 mit Hinweis). 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die in Thailand durchgeführten Operationen unbestrittenermassen keine Notfallbehandlungen nach Art. 36 Abs. 2 KVV darstellten. Vielmehr handelte es sich um zeitlich geplante Wahleingriffe. Eine Leistungspflicht aus einer im Ausland erlangten Notfallbehandlung fällt damit ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 185).