43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGer-Urteil 8C_654/2012 vom 21.2.2013 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.7. Zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungsgemäss der Erlass des Einspracheentscheids (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 242 E. 2; BGer-Urteil 8C_380/2013 vom 24.9.2013 E. 3 mit Hinweisen).