Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGer-Urteil 8C_750/2020 vom 23.4.2021 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGer-Urteil 8C_756/2019 vom 11.2.2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 2.6. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art.